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Betriebsrentner: Rentenerhöhung einfordern

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Betriebsrentnern winkt unter Umständen mit eine dicke Rentenerhöhung. Der Bundesverband der Betriebsrentner schätzt, dass knapp drei Millionen Betriebsrentner weniger Geld erhalten als ihnen wirklich zusteht. Viele Betroffene sind völlig ahnungslos: Laut Paragraf 16 des Betriebsrentengesetzes haben sie alle drei Jahre einen Anspruch auf den sogenannten Inflationsausgleich. Alternativ ist es auch denkbar, dass der Ex-Arbeitgeber seinen Rentnern eine Rentenerhöhung anbietet, die der Steigerung der Nettolöhne von aktiv Beschäftigten entspricht. Dies kommt meist dann zum Tragen, wenn sich die Tarifpartner auf Lohnabschlüsse geeinigt haben, die unterhalb der Inflationsrate liegen. Der Haken dabei: Automatisch kommen die Rentner nicht in den Genuss der Rentenerhöhung.

Der Anspruch auf eine Erhöhung der Betriebsrente muss eingefordert werden. Wer sich also nicht alle drei Jahre beim alten Arbeitgeber meldet und den „Geldregen“ einfordert, der geht unter Umständen leer aus. Ablehnen kann der Arbeitgeber die Rentenerhöhung nur dann, wenn erhebliche Verluste gemacht wurden oder Personal abgebaut wurde. Sollte es dem Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt wieder besser gehen, dann müssen die ausgefallenen Erhöhungen nachgeholt werden. Diese Regelung gilt für alle Fälle die vor dem Jahr 1999 liegen. Bei Nullrunden, die später erfolgt sind, stehen die Chancen leider schlecht. Wer aber in den zurückliegenden drei Jahren keine Erhöhung erhalten hat, der sollte sie jetzt einfordern.

 

Wer glaubt, dass seine Betriebsrente nicht richtig berechnet wurde oder an der Begründung für eine Nullrunde zweifelt, sollte innerhalb von drei Monaten Widerspruch einlegen. Andernfalls wird der Bescheid rechtskräftig. Ändert der Arbeitgeber seinen Rentenbescheid nicht, bleibt nur der Weg vor das Arbeitsgericht. Wurde die Betriebsrente nie erhöht, dann kann sie bis zu 30 Jahren rückwirkend berechnet werden. Für rückwirkende Zahlungen kommen aber nur drei Jahre zur Anrechnung. 

Jürgen Ponath

Jürgen Ponath | textpoint Redaktionsbüro

5 Reaktionen zu “Betriebsrentner: Rentenerhöhung einfordern”

  1. Bikerxxl

    Hallo, zu dem o.g. Beitrag habe ich eine Frage. Ich werde im August 60 und gehe aus gesundheitl. Gründen dann in Rente. Ich habe eine unverfallbare Zusage für eine Betriebsrente ( von 1991 ), die ich zeitgleich in Anspruch nehmen möchte. In der Rentenzusage ist eine Dynamisierung nicht vorgesehen. Führt der o.g. Sachverhalt dennoch auch für mich zu einem Anspruch auf Erhöhung?
    Da schließt sich noch eine Frage an: Ich bin geschieden. Im Scheidungsurteil wurde der Versorgungsausgleich, der die Betriebsrente betrifft, erst einmal zurückgestellt. Wie muss ich im weiteren Verlauf im Hinblick auf eben meinen Anspruch auf Betriebsrente und meine geschiedene Ehefrau und ihre Ansprüche verfahren?
    Danke und Gruß
    Biker

  2. Jürgen Ponath

    Sehr geehrter Bikkerxxl,
    vorwegschicken möchte ich, dass eine Rentenberatung an dieser Stelle nicht möglich ist. Aus meiner Sicht sollte eine Erhöhung der Betriebsrente dennoch wie beschrieben einzufordern sein. Bei der Beantwortung Ihrer Fragen kann Ihnen aber sicher der Bundesverband der Betriebsrentner e.V. weiterhelfen. Die Beratungsleistung ist in den meisten Fällen an kostenpflichtige Mitgliedschaft gekoppelt. Sie finden das reichhaltige und ausführliche Internetangebot unter http://www.bvb-betriebsrentner.de. Viele Fragen über das Thema Betriebsrente lassen sich hier bereits beantworten.
    Freundliche Grüße
    Jürgen Ponath

  3. Fuchs

    Achtung Hinweis. Bundesverband der Betriebsrentner ist Abzockerverein. Die versprochenden leistungen sind nicht Kostenfrei und die Kündigungsfristen sind lang und ggf. zieht der verband vor Gericht!!

  4. Jan Zülch

    Sehr geehrter Herr Ponath,

    vielen Dank für Ihren Beitrag. Aus meiner Erfahrung als Rechtsanwalt auf dem Gebiet Betriebliche Altersversorgung kann ich bestätigen, dass viele Rentner gar nicht wissen, dass ihnen eine höhere Betriebsrente zusteht. Zahlreiche Rentner wissen übrigens auch nicht, dass sie überhaupt ein Anspruch auf ein betriebliches Altersruhegeld haben.
    Eine Ergänzung zu Ihrem Hinweis auf die 3-monatige Widerspruchsfrist. Zu beachten ist dabei, dass der Bescheid des Arbeitgebers bei Versäumung der Frist nur dann unangreifbar wird, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrentner auch die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt hat und der Betriebsrentner auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde. Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, hat der Betriebsrentner drei Jahre Zeit, seine Ansprüche geltend zu machen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Jan Zülch

  5. BAS

    Der Bundesverband der Betriebsrentner ist ein Abzockeverein. Die versprochenen Leistungen, wie die Renmtenberechnung waren in meinem Fall fehlerhaft. Weitere Einzelfallunterstützung gibt es nicht. Die Satzung wird so gut versteckt, dass man sie erst findet, wenn man nicht mehr heraus kann. Die Mindestmitgliedschaft beträgt 3 Jahre. Das ist aus meiner Sicht unseriös. Ich habe Strafanzeige wegen versuchtem Betrug gestellt.

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