Betriebsrentner: Rentenerhöhung einfordern

Teilen:   facebook   facebook

Betriebsrentnern winkt unter Umständen mit eine dicke Rentenerhöhung. Der Bundesverband der Betriebsrentner schätzt, dass knapp drei Millionen Betriebsrentner weniger Geld erhalten als ihnen wirklich zusteht. Viele Betroffene sind völlig ahnungslos: Laut Paragraf 16 des Betriebsrentengesetzes haben sie alle drei Jahre einen Anspruch auf den sogenannten Inflationsausgleich. Alternativ ist es auch denkbar, dass der Ex-Arbeitgeber seinen Rentnern eine Rentenerhöhung anbietet, die der Steigerung der Nettolöhne von aktiv Beschäftigten entspricht. Dies kommt meist dann zum Tragen, wenn sich die Tarifpartner auf Lohnabschlüsse geeinigt haben, die unterhalb der Inflationsrate liegen. Der Haken dabei: Automatisch kommen die Rentner nicht in den Genuss der Rentenerhöhung.

Der Anspruch auf eine Erhöhung der Betriebsrente muss eingefordert werden. Wer sich also nicht alle drei Jahre beim alten Arbeitgeber meldet und den „Geldregen“ einfordert, der geht unter Umständen leer aus. Ablehnen kann der Arbeitgeber die Rentenerhöhung nur dann, wenn erhebliche Verluste gemacht wurden oder Personal abgebaut wurde. Sollte es dem Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt wieder besser gehen, dann müssen die ausgefallenen Erhöhungen nachgeholt werden. Diese Regelung gilt für alle Fälle die vor dem Jahr 1999 liegen. Bei Nullrunden, die später erfolgt sind, stehen die Chancen leider schlecht. Wer aber in den zurückliegenden drei Jahren keine Erhöhung erhalten hat, der sollte sie jetzt einfordern.

 

Wer glaubt, dass seine Betriebsrente nicht richtig berechnet wurde oder an der Begründung für eine Nullrunde zweifelt, sollte innerhalb von drei Monaten Widerspruch einlegen. Andernfalls wird der Bescheid rechtskräftig. Ändert der Arbeitgeber seinen Rentenbescheid nicht, bleibt nur der Weg vor das Arbeitsgericht. Wurde die Betriebsrente nie erhöht, dann kann sie bis zu 30 Jahren rückwirkend berechnet werden. Für rückwirkende Zahlungen kommen aber nur drei Jahre zur Anrechnung. 

Jürgen Ponath

Jürgen Ponath | textpoint Redaktionsbüro

10 Reaktionen zu “Betriebsrentner: Rentenerhöhung einfordern”

  1. Bikerxxl

    Hallo, zu dem o.g. Beitrag habe ich eine Frage. Ich werde im August 60 und gehe aus gesundheitl. Gründen dann in Rente. Ich habe eine unverfallbare Zusage für eine Betriebsrente ( von 1991 ), die ich zeitgleich in Anspruch nehmen möchte. In der Rentenzusage ist eine Dynamisierung nicht vorgesehen. Führt der o.g. Sachverhalt dennoch auch für mich zu einem Anspruch auf Erhöhung?
    Da schließt sich noch eine Frage an: Ich bin geschieden. Im Scheidungsurteil wurde der Versorgungsausgleich, der die Betriebsrente betrifft, erst einmal zurückgestellt. Wie muss ich im weiteren Verlauf im Hinblick auf eben meinen Anspruch auf Betriebsrente und meine geschiedene Ehefrau und ihre Ansprüche verfahren?
    Danke und Gruß
    Biker

  2. Jürgen Ponath

    Sehr geehrter Bikkerxxl,
    vorwegschicken möchte ich, dass eine Rentenberatung an dieser Stelle nicht möglich ist. Aus meiner Sicht sollte eine Erhöhung der Betriebsrente dennoch wie beschrieben einzufordern sein. Bei der Beantwortung Ihrer Fragen kann Ihnen aber sicher der Bundesverband der Betriebsrentner e.V. weiterhelfen. Die Beratungsleistung ist in den meisten Fällen an kostenpflichtige Mitgliedschaft gekoppelt. Sie finden das reichhaltige und ausführliche Internetangebot unter http://www.bvb-betriebsrentner.de. Viele Fragen über das Thema Betriebsrente lassen sich hier bereits beantworten.
    Freundliche Grüße
    Jürgen Ponath

  3. Fuchs

    Achtung Hinweis. Bundesverband der Betriebsrentner ist Abzockerverein. Die versprochenden leistungen sind nicht Kostenfrei und die Kündigungsfristen sind lang und ggf. zieht der verband vor Gericht!!

  4. Jan Zülch

    Sehr geehrter Herr Ponath,

    vielen Dank für Ihren Beitrag. Aus meiner Erfahrung als Rechtsanwalt auf dem Gebiet Betriebliche Altersversorgung kann ich bestätigen, dass viele Rentner gar nicht wissen, dass ihnen eine höhere Betriebsrente zusteht. Zahlreiche Rentner wissen übrigens auch nicht, dass sie überhaupt ein Anspruch auf ein betriebliches Altersruhegeld haben.
    Eine Ergänzung zu Ihrem Hinweis auf die 3-monatige Widerspruchsfrist. Zu beachten ist dabei, dass der Bescheid des Arbeitgebers bei Versäumung der Frist nur dann unangreifbar wird, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrentner auch die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt hat und der Betriebsrentner auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde. Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, hat der Betriebsrentner drei Jahre Zeit, seine Ansprüche geltend zu machen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Jan Zülch

  5. BAS

    Der Bundesverband der Betriebsrentner ist ein Abzockeverein. Die versprochenen Leistungen, wie die Renmtenberechnung waren in meinem Fall fehlerhaft. Weitere Einzelfallunterstützung gibt es nicht. Die Satzung wird so gut versteckt, dass man sie erst findet, wenn man nicht mehr heraus kann. Die Mindestmitgliedschaft beträgt 3 Jahre. Das ist aus meiner Sicht unseriös. Ich habe Strafanzeige wegen versuchtem Betrug gestellt.

  6. Hacker

    ACHTUNG – Der Bundesverband der Betriebsrentner – sehr hoher Jahresbeitrag 80,00 EUR laut Satzung. Egal in welchem Monat man innerhalb des Jahres eintritt, ist immer ein Jahresbeitrag fällig.
    Bei gleichzeitiger sofortiger Kündigung müß man immer insgesamt 3 Jahresbeiträge leisten.
    2 Jahre Mitglied plus die Monate des Eintrittjahrgang immer 240,00 €.
    Leider sind die meisten Leistungen des Verbandes auch noch kostenpflichtig. Ich selbst habe vom Verband kein Nutzen gehabt, nur Unkosten von 240,00 EUR. Vorherige Kündigung nicht möglich!

  7. voag josef

    ich beziehe seit 1997 betriebl. AVG. Mein Arbeitgeber, eine Genossenschaft, hat bisher keine Anpassung geleistet. Der Verarbeitungsbetrieb wurde am 31.12.1999 verkauft, der Rohstoff Milch wird weiter von der Liefergenossenschaft dem Käufer zur Verarbeitung zur Verfügung gestellt. Der Jahres-gewinn wird jedes Jahr aufgrund genossenschaftl. Steuerfreiheit als Warenrückvergütung an die Genossen ausgeschüttet, sodass keine Verzinsung von 6 % für das gezeichnete hohe Eigenkapital erzielt wird.Da für die Liefergenossenschaft keinerlei Geschäftsrisiko vorhanden oder keine Arbeitsplätze in Gefahr sind, stellt sich für mich die Frage welchen Kapitalbedarf, welche Verzinsung muß eine Liefergenossenschaft erzielen? Ist sie von der Rückstellung betriebl. AVG befreit? darf sie die aufgelaufenen in der Bilanz eingestellten betriebl.AVG-Mittel an die Genossen wie den Bruttojahresgewinn auszahlen?

  8. Peter E.

    Hallo,
    im vorigen Jahr hat mein Arbeitgeber meinen Antrag auf Erhöhung der Betriebsrente aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt. In diesem Jahr haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse gebessert und Kollegen haben auch schon ab 1.7.2012 eine Rentenerhöhung erhalten. Ich habe daraufhin ebenfalls jetzt einen Antrag auf Erhöhung der Betriebsrente ab 1.7.2012 gestellt, jedoch wurde dieser abgelehnt mit der Begründung, ich könne nur alle 3 Jahre einen Antrag auf Erhöhung der Betriebsrente stellen, also erst wieder in 2 Jahren.
    Ist diese Begründung der Ablehnung rechtlich in Ordnung? Kann man wirklich nur alle 3 Jahre einen Rentenerhöhungsantrag stellen?

  9. voag josef

    welches Mindesteigenkapital muß eine Liefergenos-senschaft ohne wirtschaftliches Risiko, ohne Verarbeitungsbetrieb bilden? Welcher Gewinn (G+V-Gewinn oder steuerfreireduzierte-Bilanzgewinn?) und welches Eigenkapital muß bei der Eigenpapitalverzinsungs-Berechnung eingesetzt werden?

  10. Dieter Dressler

    Hallo,
    ich beziehe seit 01.02.2010,von PSVaG wegen Insolvenz meines Arbeitgebers, Alters- Versorgungsleistung. Die Versorgungsleistung wurde bis heute noch nicht erhöht, obwohl in meiner Betriebsvereinbarung der betrieblichen Altersversorgung steht: Als Mindestrente nach Anrechnung wird die zum 31.12.1997 gemäß den Bestimmungen des §2 BetrAVG ermittelte Besitzstand gewährt. Diese erhöht sich jährlich um den Prozentsatz, mit dem die Bruttorenten der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern steigen, maximal jedoch um 1,5%.
    Habe ich einen Rechtsanspruch auf jährliche Erhöhung. Für Ihre Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
    MfG
    Dieter Dressler

Einen Kommentar schreiben

CAPTCHA image