Urne im Garten beisetzen
In Deutschland ist es prinzipiell nicht vorgesehen, dass Immobilienbesitzer die Asche ihrer Angehörigen auf dem eigenen Grund und Boden bestatten. Das kann höchstens in Ausnahmefällen geschehen, wenn bestimmte, strenge Bedingungen erfüllt werden. Dazu gehören zum Beispiel der entsprechende Wille des Verstorbenen, der Nachweis der bodenutzungsrechtlichen Zulässigkeit, das Sicherstellen der würdigen Nutzung des Grundstücks und dessen dauerhafte öffentliche Zugänglichkeit.Solch eine Situation lag angeblich vor, als eine Familie die sterblichen Überreste der verstorbenen Ehefrau und Mutter nach Gesprächen mit der Behörde im eigenen Garten beerdigte. Eine endgültige Genehmigung der zuständigen Behörde hatte die Familie jedoch nicht. Nach der Beisetzung stellte sich heraus, dass eine wichtige Voraussetzung nicht erfüllt war. Die grundbuchrechtliche Absicherung der Beerdigungsstätte war nicht vorhanden. Mitarbeiter der Behörde gruben deswegen die Urne wieder aus und stellten sie sicher. Anschließend entbrannte ein heftiger Streit mit den Angehörigen, ob das Vorgehen gerechtfertigt war. Nach Ansicht der Justiz handelte das Ordnungsamt rechtmäßig. Der sogenannte Sofortvollzug ohne Rücksprache mit den Angehörigen habe gewährleistet, dass die Urne nicht an einen unbekannten Ort verbracht werden konnte, entschieden die Richter. Das Vorgehen sei zudem verhältnismäßig und nicht überzogen gewesen. (Verwaltungsgericht Arnsberg, AZ 3 L 751/07)
Jürgen Ponath | textpoint Redaktionsbüro
Tags: Beisetzung, Bestattung, Recht, Urne





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