Widerspruch gegen Solidaritätszuschlag

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Nachdem das niedersächsische Finanzgericht von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags mit einem entsprechenden Urteil bestätigt hat, fordert der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt) die Abschaffung. BdSt-Verbandspräsident Dr. Karl Heinz Däke empfiehlt allen Senioren gegen Steuerbescheide vorsorglich Widerspruch einzulegen, um sich etwaige Ansprüche zu sichern – auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Der Solidaritätszuschlag wurde am 1. Juli 1991 eingeführt, um die Kosten der deutschen Einheit zu finanzieren. 1993 und 1994 wurde die Erhebung ausgesetzt. Im Jahr 1995 wurde der „Soli“ schließlich wieder eingeführt und wird bis heute erhoben. Derzeit beträgt der Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer.

Beim Ansinnen den Zuschlag nun endgültig abzuschaffen, hat der BdSt die Bundestagsabgeordneten um Unterstützung gebeten. Eine lange Liste, die der BdSt auf seiner Internetseite veröffentlicht hat, macht deutlich, dass viele Abgeordnete den BdSt unterstützen wollen. Experten haben die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags seit Jahren in Frage gestellt. Auch wenn das Verfassungsgericht letztinstanzlich noch entscheiden muss, ist der BdSt zuversichtlich, dass Widersprüche gegen Steuerbescheide aus dem Jahr 2007 Erfolg versprechend sind. Dazu sollte die Zustellung des Bescheids allerdings nicht länger als vier Wochen zurückliegen. Denkbar ist auch das Einreichen einer nachträglichen Beschwerde zum Solidaritätszuschlag, sofern wegen eines anderen Widerspruchs noch kein abschließender Bescheid ergangen ist.

Der BdSt weist auf hin, dass die Behandlung beim Soli grundsätzlich anders verlaufen verläuft, wie bei der Pendlerpauschale. Seinerzeit waren die Berechnungen mit einem sogenannten Vorläufigkeitsvermerk versehen worden. Deshalb sind alle Betroffenen automatisch in den Genuss gekommen, von der alten Regelung zu profitieren. Sollte das Verfassungsgericht bestätigen, dass der Soli tatsächlich zu unrecht erhoben worden ist, dann können nur diejenigen Steuerzahler auf eine Rückzahlung hoffen, die zuvor Widerspruch eingelegt haben.

Jürgen Ponath

Jürgen Ponath | textpoint Redaktionsbüro

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