Archiv von Januar, 2015

Aktuelle Details zu Pflegestufen

Pflegerin bringt Handtücher zu Seniorin im HeimMit zunehmendem Alter fallen viele Dinge schwerer, die vorher selbstverständlich erschienen: Man kann schwerer laufen, sich in der Wohnung selbst versorgen oder für seine Körperhygiene sorgen. Vor dem Hintergrund der Alterung unserer Gesellschaft aufgrund der demoskopischen Entwicklung in nahezu allen Industriestaaten, so auch in Deutschland, wurden vier verschiedene Pflegestufen als Konzept entwickelt.

Diese sollen den älteren Menschen, welche der Pflege bedürfen, eine Unterstützung bieten und sie in Würde leben lassen. Doch viele Senioren in der Bundesrepublik sind sich nicht im Klaren darüber, welcher Pflegestufe sie zugeordnet werden. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen den Pflegestufen 0, I, II und III. Je nach Einstufung und verschiedenen anderen Kriterien können die Betroffenen etwa zwischen 450 Euro und 1650 Euro Unterstützung erhalten. Innerhalb der Pflegestufe III kann eine betroffene Person auch als sogenannter Härtefall eingestuft werden. Seit dem 1. Januar 2015 sind die Leistungen auch verbessert worden, was auf den Pflegestärkungsgesetzen beruht.

Ratschläge zur Begutachtung und zur Einstufung

Um ältere Menschen korrekt einzustufen, führt ein bevollmächtigter Gutachter einen Hausbesuch beim Pflegebedürftigen durch. Dieser Besuch ist immer angekündigt, kann auch nach Absprache mit dem Zuständigen verschoben werden. Zunächst ist es empfehlenswert, den Senior bei diesem Besuch nicht alleine zu lassen. Angehörige oder Pflegepersonal können bei dem Treffen in der Regel problemlos anwesend sein. Dies ist beispielsweise wichtig, um das Gespräch in geeignete Bahnen zu lenken. Beispielsweise die von vielen Betroffenen als peinlich empfundene Inkontinenz, die aber bei vielen älteren Menschen vorhanden ist, wird häufig geleugnet. Dabei ist sie bei der Begutachtung ein entscheidender Punkt.

Insgesamt ist es sinnvoll, das Gespräch mit dem Gutachter von vornherein zu üben. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, den Pflegeaufwand schon in den Wochen oder Monaten vorher glaubwürdig und übersichtlich zu dokumentieren. Ein Weg, dies zu erreichen, ist das Führen eines Pflegetagebuchs. Weitere wichtige Tätigkeiten sind etwa

  • das Zurechtfinden in der eigenen Wohnung,
  • das selbstständige Ankleiden (insbesondere Kleidung mit vielen Knöpfen oder komplexen Schließmechanismen),

  • die Zubereitung und der Genuss von Nahrung,

  • der Toilettengang und das folgende Händewaschen.

Manche Gutachter versuchen, den Betroffenen in eine möglichst niedrige Pflegestufe einzuordnen. Daher sollten Pflegebedürftige nicht versuchen, unbedingt zu zeigen, was sie alles selbsttätig erledigen können.

Wenn jemand aus dem Krankenhaus entlassen wird und es wahrscheinlich ist, dass danach eine Pflege vonnöten sein wird, findet der Besuch meist innerhalb einer Woche danach statt. Letztendlich gibt es sogenannte „pflegebegründende Diagnosen”, die bei der Beschreibung durch Verantwortliche in Krankenhäusern zumeist eine Pflege nach sich ziehen. Hierzu gehören beispielsweise erwiesene Demenz, totale Inkontinenz, Schlaganfälle oder Herzinsuffizienz. Zuletzt muss darauf hingewiesen werden, dass der erwähnte Gutachter nicht über die Pflegestufe entscheidet. Daher ist es nicht zu empfehlen, ihn danach zu fragen, sondern die Entscheidung wird von der Pflegekasse übernommen.

„Pflegestufe 0″

Seit dem 1. Juli 2008 besteht auch für Menschen mit einem niedrigen Hilfsbedarf, die nicht die Voraussetzungen für die Pflegestufe I erfüllen, der Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung. Diese ist als „Pflegestufe 0″ bekannt. Der Betrag kann 100 oder 200 Euro pro Monat betragen. Bis ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff angewendet wird, bekommen die betroffenen Senioren seit dem 1. Januar 2013 noch sinnvollere Leistungen, die beispielsweise auch eine häusliche Betreuung einschließen können. Die Pflegebedürftigen können sich außerdem bei der Verbesserung des individuellen Wohnumfelds unterstützen lassen. Ansprüche bestehen weiterhin für Pflegehilfsmittel und die sogenannte Verhinderungspflege.

Pflegestufe I

Wer mindestens einmal am Tag bei mindestens zwei Alltagshandlungen Unterstützung benötigt, wird mit dem Begriff „erheblich pflegebedürftig” bezeichnet. Die Verrichtungen des Alltags können dabei aus einem oder mehreren Bereichen stammen. Dies kann sich auf die Ernährung, die hygienischen Alltagshandlungen oder die Mobilität beziehen. Eine weitere Bedingung für die Einordnung eines Seniors in die Pflegestufe I besteht darin, dass an mehreren Gelegenheiten in der Woche Hilfe bei der Verrichtung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten notwendig wird. Dabei muss die dafür verwendete Zeit pro Tag (Durchschnitt) mindestens eineinhalb Stunden betragen. Von dieser Zeit muss wiederum die Hälfte für die Grundpflege aufgewendet werden.

Pflegestufe II

Muss eine Person zumindest drei Mal zu verschiedenen Zeiten an jedem Tag Hilfe erhalten, um die Grundpflege durchführen zu können, gilt sie nach deutschem Recht als „schwerpflegebedürftig”. Dies bezieht sich auf die verschiedenen, bereits genannten Bereiche der Grundpflege. Weiterhin ist es notwendig, dass mehrmals pro Woche Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung anfällt, da der Senior oder die Seniorin dies nicht mehr alleine leisten kann. Dabei muss der tägliche Durchschnitt für den Pflegeaufwand zumindest 180 Minuten betragen, wovon 120 Minuten für die Grundpflege aufgewendet werden müssen.

Pflegestufe III

Ist der Bedarf an Unterstützung bei der Grundpflege so beschaffen, dass er jederzeit, tagsüber und in der Nacht, eintreten kann, dann ist die betroffene Person schwerstpflegebedürftig. Außerdem muss ein schwerstpflegebedürftiger Mensch wie bei der Pflegestufe II auch bei der Versorgung der Hauswirtschaft Unterstützung benötigen. Der Durchschnitt pro Tag beträgt in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden für die Pflege insgesamt. Davon entfallen vier Stunden auf die Grundpflege. Sind all diese Bedingungen nicht nur erfüllt, sondern wird eine noch intensivere Pflege benötigt, die

  • sechs Stunden pro Tag, davon mindestens drei Mal nachts in Anspruch genommen wird oder
  • von mehreren Pflegern gleichzeitig durchgeführt wird

so wird die betroffene Person als Härtefall betrachtet.

Quelle: Walzvital.de

  • 19. Januar 2015
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