Rente nicht vor Pfändung sicher

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Entgegen der landläufigen Meinung vieler Menschen sind Renten nicht vor Pfändungen sicher. Auch wenn die Rente den Lebensunterhalt sichert, bleibt sie für eventuelle Gläubiger erreichbar – ganz so wie andere Einkünfte auch.

Wie hoch die Summe ist, die maximal gepfändet werden kann, das richtet sich nach dem Einzelfall. Grundsätzlich ergibt sich der pfändbare Betrag aus den in der Zivilprozessordnung festgelegten sogenannten Pfändungsfreigrenzen. Entscheidend für die Berechnung ist dabei neben der Höhe des Einkommens auch die Zahl der Angehörigen, die unterhalten werden müssen. Unter dem Strich kann das bedeuten, dass ein Rentner trotz gleicher Bezüge mehr zahlen muss als ein Familienvater.

Eine Beispielrechnung: Ein alleinstehender Rentner erhält 1.400 Euro Rente. Dann beträgt der Pfändungsfreibetrag 1.109,60 Euro. Oder andersherum ausgedrückt: Von der Rente können dem Senior Monat für Monat 290,40 Euro abgezogen werden, um Schulden zu begleichen. Anders ist die Situation bei einem Mann, der als Alleinverdiener eine Frau zu unterhalten hat und ebenfalls 1.400 Euro im Monat zur Verfügung hat. Hier können maximal 22,05 Euro monatlich zur Befriedigung der Gläubiger abgezogen werden. Hat das Ehepaar zudem ein Kind, dann sinkt der pfändbare Anteil des Einkommens auf null und bleibt vor dem Zugriff geschützt.

Zurück zum Rentner: Kommt eine Pfändung in Betracht, um Ansprüche zum Beispiel aus der Rückzahlung eines Darlehens auszugleichen, dann darf grundsätzlich nur so viel abgezogen werden, dass dem Senior der Gang zum Sozialamt erspart bleibt – ganz gleich welchen Pfändungsfreibetrag die Tabelle im konkreten Fall ausweist. Für Pfändungen wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche gelten andere Bedingungen – das ist besonders für geschiedene Paare von Bedeutung. Der Schuldner erhält in diesem Fall den „notwendigen“ Unterhalt.

Pfändungs- oder Überweisungsbeschlüsse erlassen die Amtsgerichte auf Antrag der Gläubiger. Rentner, die damit nicht einverstanden sind, können dort eine sogenannte „Erinnerung“ einlegen. Geschieht dies nicht, dann zieht der Rentenversicherungsträger monatlich den pfändbaren Teil der Rente ab und überweist nur den dezimierten Betrag. Gleiches gilt auch, wenn die Rentenanstalt Übergangsgeld während einer Reha-Maßnahme zahlt.

Lässt der Gläubiger nicht die Rente pfänden, sondern das Konto, dann überweist der Rentenversicherungsträger die volle Rente. In diesem Fall muss die Bank die Pfändung ausführen. Hier genießt der Rentner allerdings einen gewissen Schutz: In den ersten sieben Tagen bleibt der gesamte Betrag zur freien Verfügung. Ist das Konto innerhalb dieser Frist leer, dann schaut der Gläubiger in die Röhre.


Jürgen Ponath

Jürgen Ponath | textpoint Redaktionsbüro

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