Patientenverfügung – diese Regeln gelten

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Die kontroversen Diskussionen sind beendet. Nach sechs Jahren haben sich die Politiker endlich auf eine gesetzliche Grundlage bei der umstrittenen Patientenverfügung verständigt. Demnach soll der Wille des Erkrankten künftig verbindlich sein. Was einfach klingt, hat in der Praxis aber nach wie vor einige Fallstricke. Das neue Gesetz ist aber dennoch ein Schritt nach vorne: Es soll Rechtssicherheit schaffen und sieht vor, dass der behandelnde Arzt dem schriftlichen Willen des Patienten folgen muss. Nach der neuen Grundlage gilt das auch dann, wenn die Regelung in der Patientenverfügung den Tod des Erkrankten bedeutet. Notarielle Beglaubigungen sind für eine Patientenverfügung nicht erforderlich.

So regeln Sie Ihre Patientenverfügung: Wer eine Patientenverfügung verfassen möchte, der sollte sich zu Beginn genau überlegen, was er darin genau regeln möchte. Ratsam ist es obendrein sich dabei Hilfe bei einem Arzt und/oder einem Juristen zu holen. Diese können Aspekte und Auswirkun­gen beleuchten, die Sie nicht oder unzureichend berücksichtigt hatten. Bei der Aufgabe die Patientenverfügung auszuformulieren gibt es Hilfestellungen im Internet, auf die Sie nach Möglichkeit zurückgreifen sollten.

Hilfestellung des Bundesjustizministeriums

Hilfestellung des Portals Medizinethik

Ganz wichtig: Vergessen Sie nicht zu regeln, ab welchem Zeitpunkt der Erkrankung Ihre Patientenverfügung gelten soll. Sie können zwischen verschiedenen Krankheitsstadien Unterscheidungen treffen. Legen Sie nach Möglichkeit auch fest, welche medizinischen Hilfeleistungen Sie in den beschriebenen Situationen noch wünschen.

Die Regelungen der Patientenverfügung im Einzelnen:

• Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.

• Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.

• Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.

• Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es nicht geben.

• Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.

• Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.

Jürgen Ponath

Jürgen Ponath | textpoint Redaktionsbüro

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